Unfall?
Keine Panik!

Sie hatten einen Verkehrsunfall und benötigen ein KfZ-Gutachten schnell, unkompliziert & fachkompetent?
Sie wollen einen vom TÜV Rheinland zertifizierten Sachverständigen, der für Sie arbeitet und Ihre Rechte vollumfänglich vertritt?

Dann rufen Sie uns rund um die Uhr an! Auch am Wochenende und an Feiertagen! 24/7, 365 Tage im Jahr telefonisch, per Whatsapp oder Mail erreichbar! Wir sind für Sie im Rhein-Main-Gebiet & Umgebung tätig!

24/7 Service
Vor-Ort Service
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Rundum Sorglos-Service

Ablauf eines KfZ-Gutachtens

Wie gehen Sie nach einem Unfall vor?


Unser Service ist kostenlos!

Bei einem unverschuldeten Unfall werden alle anfallenden Kosten von der gegenerischen Versicherungs getragen.
Dank unserem Netzwerk aus Anwälten und Experten wird nach Auftragserteilung Ihr Recht geltend gemacht!


Häufig gestellte Fragen


Ein Unfallgutachten ist immer dann notwendig, wenn ein Totalschaden vorliegt oder die Bagatellschadensgrenze überschritten ist.

In einem Haftpflichtfall haben Sie also beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen immer Anspruch auf die Erstattung eines Gutachtens durch das Sachverständigenbüro Best. Nur in einem Gutachten werden unabhängig und neutral Beweise gesichert. Darüber hinaus werden die Schadenhöhe, der Reparaturweg, die Reparaturdauer, der Wiederbeschaffungswert, die Wiederbeschaffungsdauer, der Restwert, der Nutzungsausfall, eine etwaige merkantile Wertminderung ermittelt und mögliche Notreparaturen aufgezeigt.

Die Erstellung eines Kostenvoranschlages genügt in der Regel bei kleineren Schäden, den sogenannten Bagatellschäden. Hier werden jedoch nur die voraussichtlichen Reparaturkosten und deren Dauer ermittelt. Eine Beweissicherung und weitere Ansprüche werden nicht beziffert.

Als Bagatellschaden bezeichnet man Schäden, deren voraussichtliche Reparaturkosten weniger als 700.- Euro betragen.

Hier ist in der Regel zur Bezifferung des Schadens ein sogenannter Kostenvoranschlag ausreichend. Auf die Erstattung eines Gutachtens wird aus Kostengründen abgeraten. Ein Bagatellschaden kann also ein zerbrochenes Blinkerglas, eine verkratzte Stoßstange, eventuell auch eine kleine Deformationen sein. Der Bagatellschaden muss von außen ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zugänglich und für den Laien erkennbar sein. Da solche Feststellungen für Sie als Laie nicht immer möglich sind, bietet der Best Gutachter eine völlig unverbindliche Besichtigung Ihres Fahrzeuges an.

Bedenken Sie bitte auch, dass sich hinter Kunststoffanbauteilen oder Karosserieteilen möglicherweise weitere Schäden verbergen könnten, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Bei der unverbindlichen Besichtigung besprechen wir mit Ihnen, die für Sie günstigste weitere Vorgehensweise.

Bei einem unverschuldeten Unfall oder Schaden an Ihrem Fahrzeug, also im Haftpflichtfall, können Sie allein als Geschädigter unser Sachverständigenbüro Best zu bestimmen, um den Schaden zu begutachten. Das ist für Sie ohne Kosten verbunden, denn wir rechnen mit der gegnerischen Versicherung ab.

Bei Kaskoschäden, also selbst verschuldete Schäden, bei denen die eigene Versicherung aufkommen muss, darf die Versicherung einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Nach Absprache mit der Versicherung ist es aber auch im Kaskofall möglich, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen.

In einem Haftpflichtschaden, also bei einem unverschuldeten Unfall oder Schaden an ihrem Fahrzeug, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für die Erstellung des Gutachtens übernehmen. Darüber hinaus kann es notwendig sein, einen Rechtsbeistand mit der Durchsetzung Ihrer Forderungen zu beauftragen. Die Kosten für den Rechtsanwalt muss im Haftpflichtfall auch die gegnerische Versicherung übernehmen.

Eine Abtretungserklärung dient, wie es der Name schon sagt, zur Abtretung von vereinbarten Forderungen/Leistungen zwischen den unterzeichnenden Vertragspartnern. Vereinbaren Sie beispielsweise mit Best-Gutachter eine Abtretungserklärung über die entstehenden Gutachterkosten, so rechnet die Versicherung direkt mit uns ab. Somit brauchen Sie bei den Sachverständigengebühren nicht in Vorleistung gehen. Zusätzlichen Kosten entfallen somit.

Wenn die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges übersteigen, spricht man von einem Totalschaden. Ist eine Reparatur des Fahrzeuges technisch möglich jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll, so spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dies wird angenommen, wenn die Reparaturkosten mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen. Beim technischen Totalschaden lässt sich der PKW überhaupt nicht mehr reparieren.

Im Totalschadenfall kann der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensabrechnung allerdings nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen. Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug aber tatsächlich, kann ein höherer Anspruch geltend gemacht werden.

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für eine Reparatur nicht unverhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Reparatur oder die Reparaturwürdigkeit ist immer dann noch gerade gegeben, wenn die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich weiterhin für mindestens sechs Monate nutzt.

Bei einem Totalschaden darf der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug natürlich behalten, muss dann aber in Kauf nehmen, dass der veranschlagte Restwert vom ermittelten Wiederbeschaffungswert abgezogen wird.

Unter abstrakter beziehungsweise fiktiver Abrechnung versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlages ohne dass tatsächlich Belege (Rechnungen) über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vorgelegt werden.

Nach derzeit geltendem Recht wird die Mehrwertsteuer bei der sogenannten abstrakten bzw. fiktiven Abrechnung ohne Vorlage einer Rechnung nicht ausgezahlt. Es gilt der Grundsatz, Erstattung der Mehrwertsteuer nur, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Hierbei muss die Reparatur auch nicht im vollen Umfang erfolgen.

Im Haftpflichtfall ist unter dem Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges der Einkaufspreis zu verstehen, der aufzuwenden ist, um ein vergleichbares Fahrzeug in Ihrer Region zu erwerben. Hierbei sind der Erhaltungszustand, Baujahr, Motorisierung, Ausstattung, etwaige Vor- und Altschäden unmittelbar vor dem Schadenereignis zu berücksichtigen.
Der Zeitwert/Wiederbeschaffungswert kann je nach Region bei vergleichbaren Fahrzeugen starken Schwankungen unterliegen. Angebot und Nachfrage regeln hier den Markt.

Der Restwert eines Kfz ist der Verkaufspreis im beschädigten unreparierten Zustand. Dieser Wert wird in der Regel durch Angebote von regionalen gewerblichen Restwerthändlern und Autoverwertern bestimmt. Er ist immer dann von Bedeutung, wenn die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur in Frage steht.

Ein Kraftfahrzeug gilt dann als nicht mehr fahrbereit, wenn es nicht mehr aus eigener Kraft und/oder auf eigenen Achsen bewegt werden kann. Ein nicht fahrbereites Fahrzeug muss aber nicht zwangsläufig auch verkehrsunsicher sein.
Im Umkehrschluss kann aber auch ein fahrbereites Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft werden. Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen, können auch scheinbar völlig harmlose Anstoßstellen sein. Lassen Sie deshalb auch nach einem harmlos aussehenden Bagatellschaden ihr Fahrzeug von ihrem Best Gutachter eingehend prüfen.

Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden, Darmstadt, Frankfurt am Main, Limburg, Hochheim, Hofheim, Rüdesheim, Taunusstein, Offenbach, Dieburg, Dietzenbach, Langen, Groß-Gerau, Hattersheim, Friedberg


Über Uns

Wirtschaftsingeniur – Master of Science
TÜV-Rheinland zertifizierter Schachverständiger für KFZ-Schäden und Bewertung (TÜV Rheinland geprüfte Qualifikation)

M. Sc. Ilias Belghanou

Geschäftsführer

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